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Fragestellung der Führerscheinstelle

Die MPU ist anlassbezogen, das bedeutet es gibt einen Grund für den Fahrerlaubnisentzug. Die Behörde hat gemäß dem Untersuchungsanlass also sogenannte Fragestellungen, die sie an den Gutachter richtet und die so oder sehr ähnlich lauten:

  • Ist zu erwarten, dass der Untersuchte in Zukunft ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen wird und/oder liegen als Folge unkontrollierten Konsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs der beantragten Klasse YXZ in Frage stellen?
  • Ist zu erwarten, dass der Untersuchte in Zukunft ein Fahrzeug unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln (Betäubungsmittel, Medikamenten pp…) führen wird und/oder liegen als Folge unkontrollierten Konsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs der beantragten Klasse YXZ in Frage stellen?
  • Ist aufgrund des Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu erwarten, dass der Untersuchte in Zukunft (erheblich) gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?

Dies sind die häufigsten Untersuchungsanlässe.

Wie viel kostet eine MPU?

Die Kosten einer MPU richten sich nach der Fragestellung. Sie liegen zwischen etwa 600 (einzelne Fragestellung) und bis zu etwa 1300 Euro (bei mehreren Fragestellungen).

Was bedeutet Fahreignung?

Der Gutachter untersucht mehre Arten von Fahreignung:

  • Körperlich und
  • Geistig („Liegen Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen in Frage stellen?“)
  • Charakterlich („Ist zu erwarten, dass der Untersuchte in Zukunft ein Fahrzeug unter dem Einfluss von xyz führen wird? Ist aufgrund des Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu erwarten, dass der Untersuchte in Zukunft (erheblich) gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“)
Körperliche Fahreignung

Hier untersucht der medizinische Gutachter, also Arzt, ob Sie ein Fahrzeug angemessen bedienen können, z.B. aufgrund eventueller Nachfolgeerscheinungen des Konsums von Alkohol oder Drogen. Bei einer Drogen- oder Alkoholerkrankung setzt der Arzt eine erfolgreich beendete stationäre oder ambulante Entwöhnungsbehandlung voraus.

Abgesehen von Konsumfolgen können aber auch alle Erkrankungen dazu zählen, die, einfach gesagt, die Fahrtüchtigkeit schlagartig behindern. Dazu gehören z.B.

  • unbehandelte oder falsch behandelte Herzerkrankungen
  • falsch eingestellte Diabetes
  • neurologische Ausfallerscheinungen durch Epilepsie

Allerdings muss man auch seelische Erkrankungen berücksichtigen, da es auch hier Erkrankungen gibt, die Einfluss haben können. Auch sich graduell verschlechternde Erkrankungen wie multiple Sklerose oder Muskeldystrophie gehören zur Gruppe der körperlichen Beeinträchtigungen der Fahreignung.

Nähere Infos unter: Bundesanstalt für Straßenwesen

Geistige Fahreignung

Der Straßenverkehr verändert sich ständig. Das bringt einiges an Erfordernissen an den Kraftfahrer mit sich – Reaktionsschnelligkeit, Überblick, Stressresistenz, um nur einiges zu nennen. Diese Punkte werden bei der geistigen Fahreignung mit Reaktionstests überprüft. Hier handelt es sich um ein computergestütztes Verfahren, bei dem Sie möglichst schnell und möglichst richtig auf auftretende Reize, z.B. Farbsignale, reagieren sollen.

Erreichen Sie beim Test nicht die notwendige Punktzahl, aber alle anderen Untersuchungen sind in Ordnung, wird Ihre Fahrtüchtigkeit zusätzlich in einer sogenannten Fahrverhaltensbeobachtung (Fahrprobe) getestet.

Die Fahrprobe

Die Fahrprobe ist sehr ähnlich einer praktischen Führerscheinprüfung, jedoch mit dem Gutachter als „Fahrprüfer“. Dazu vereinbaren Sie zusammen mit einem Fahrlehrer und Fahrschulwagen einen neuen Termin in der Begutachtungsstelle.

Tipp – unbedingt vorher ein paar Fahrstunden nehmen! Sie müssen wie in der Prüfung früher etwa eine Stunde fahren, Landstraße, Stadtverkehr, Autobahn etc

Charakterliche Fahreignung

Hier handelt es sich um das Gespräch mit dem Gutachter, in dem er mit Ihrer Hilfe die Fragen der Behörde beantworten soll:

„Ist zu erwarten, dass der Untersuchte in Zukunft ein Fahrzeug unter dem Einfluss von xyz führen wird?“

„Ist aufgrund des Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu erwarten, dass der Untersuchte in Zukunft (erheblich) gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“

Der Gutachter geht davon aus, dass Sie zur damaligen Zeit für Ihre damalige Handlung – den Auslöser für die MPU – einen sehr guten Grund hatten, der Ihnen damals auch wichtig und Ihnen Ihre Handlung, z.B. das Trinken von Alkohol, sinnvoll erscheinen ließ. Aus heutiger Sicht nach erfolgter Aufarbeitung sehen Sie die Sache aber ganz anders. Allerdings geht es bei der charakterlichen Fahreignung nicht darum, dem Gutachter lediglich glaubhaft zu versichern, dass Sie aus Ihren Fehlern gelernt haben. Es geht ja eher darum, dass der Gutachter für sich nachvollziehbar sehen kann, dass Sie sich die Ereignisse der Vergangenheit erarbeitet haben und verstehen, warum Sie damals so gehandelt haben.

Im Schritt zwei erläutern Sie dem Gutachter dann, was genau Sie geändert haben, z.B. Ihre Einstellungen zu Regeln oder zu Suchtmitteln, Ihre Gewohnheiten, und wieso die Gründe, die damals für Sie wichtig waren, nun für Sie nicht mehr bedeutsam sind. Dazu gehört auch zu schildern, wie Sie sich zukünftig den Umgang mit z.B Alkohol vorstellen oder wie Sie sich an Regeln halten können und was Sie tun werden, wenn es mal wieder schwierig werden sollte.

Wenn Sie den Verzicht auf Alkohol oder Drogen beweisen wollen – Abstinenznachweise

Sie wollen oder müssen in der MPU nachweisen, dass Sie alkohol- oder drogenfrei leben.

Dann brauchen Sie sogenannte

  • „direkte Abstinenzkontrollen auf den Marker ETG bei Alkoholabstinenz“ bzw.
  • bei Drogen auf „Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabinoide, Kokain, Methadon und Opiate“ – auch wenn Sie nur einen dieser Stoffe konsumiert haben sollten, wird aber der Nachweis einer Abstinenz von allen Betäubungsmitteln verlangt.

Den Nachweis führen Sie über Urinkontrollen oder Haaranalysen, die allerdings nicht vom Hausarzt oder behandelnden Therapeuten bzw. Berater durchgeführt werden dürfen. Berechtigt sind Begutachtungsstellen oder Gesundheitsämter. Der nachzuweisende Zeitraum liegt in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten, in Einzelfällen auch länger. Hier ist wichtig, dass Sie sich vorher genau beraten lassen, was Sie nachweisen müssen und wie lange, denn die Anforderungen können sehr unterschiedlich sein.